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Beschäftigungsformen

Werkstudent: Arbeitszeit, 20-Stunden-Regel und Werkstudentenprivileg

Werkstudenten sind für Betriebe günstig und für Studierende attraktiv – solange eine Zahl stimmt: 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit. Wer sie überschreitet, verliert das Werkstudentenprivileg rückwirkend. Belegen lässt sich die Grenze nur mit einer Zeiterfassung, die Wochen, Tageszeiten und Semester kennt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Werkstudentenprivileg befreit ordentlich Studierende von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; nur die Rentenversicherung mit 18,6 Prozent bleibt, hälftig geteilt.
  • Voraussetzung ist die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit. Ausnahmen: Arbeit überwiegend am Abend, in der Nacht oder am Wochenende sowie die vorlesungsfreie Zeit.
  • Die Ausnahmen gelten nur für höchstens 26 Wochen (182 Kalendertage) im Zeitjahr – über alle Arbeitgeber hinweg gerechnet.
  • Mindestlohn (13,90 Euro seit 2026, 14,60 Euro ab 2027), Arbeitszeitgesetz, Urlaub nach BUrlG und Entgeltfortzahlung gelten uneingeschränkt.
  • Kein Privileg im Urlaubssemester, bei Promotion, im dualen Studium, nach dem 25. Fachsemester ohne Nachweis und nach der Exmatrikulation.
  • Die Zeiterfassung muss Wochenstunden je Vorlesungszeit, Tageszeiten und den 26-Wochen-Zähler belegen – sonst fordert die Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung alle Beiträge nach.

Was das Werkstudentenprivileg regelt

Ein Werkstudent ist eine ordentlich immatrikulierte Person, die neben dem Studium gegen Entgelt beschäftigt ist – als Arbeitnehmer, mit Arbeitsvertrag, Lohnsteuer und allen Rechten aus dem Arbeitsrecht. Sozialversicherungsrechtlich gilt eine Besonderheit: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Studierende in einer Beschäftigung während des Studiums krankenversicherungsfrei; daran hängen über § 20 Abs. 1 SGB XI die Pflegeversicherung und über § 27 Abs. 4 SGB III die Arbeitslosenversicherung. Das ist das Werkstudentenprivileg. Es befreit nicht von der Rentenversicherung: Dort gilt die normale Versicherungspflicht mit 18,6 Prozent des Entgelts, von denen Betrieb und Werkstudent je 9,3 Prozent tragen.

Der Grund für das Privileg ist die Annahme, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium gehören. Die Sozialversicherungsträger machen diese Annahme an einer Zahl fest – und genau deshalb ist die Arbeitszeit hier keine Nebensache, sondern das Tatbestandsmerkmal.

Beiträge im Vergleich: Werkstudent, Minijob, reguläre Teilzeit (Stand 2026)
MerkmalWerkstudentMinijobReguläre Teilzeit
Arbeitszeitmax. 20 h/Woche in der Vorlesungszeitdurch Entgelt begrenzt (603 Euro/Monat)frei vereinbar
Krankenversicherungfrei; eigene studentische oder FamilienversicherungPauschale 13 % durch Arbeitgeberpflichtig, je ca. 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag
Pflege- und Arbeitslosenversicherungfreifreipflichtig
Rentenversicherung18,6 %, je 9,3 %pflichtig mit Befreiungsmöglichkeit18,6 %, je 9,3 %
Verdienstgrenzekeine603 Euro/Monatkeine
Mindestlohn, ArbZG, Urlaubgelten vollgelten vollgelten voll

Für den Betrieb heißt das: Auf ein Entgelt von 1.200 Euro entfallen bei einem Werkstudenten rund 112 Euro Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung plus Umlagen, bei einer regulären Teilzeitkraft mit denselben Stunden rund 250 Euro Sozialversicherungsbeiträge. Die Differenz ist der Grund, warum die Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen genau hinsieht.

Die 20-Stunden-Regel – und ihre drei Ausnahmen

Während der Vorlesungszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten. Maßgeblich sind die offiziellen Vorlesungszeiten der Hochschule, nicht der individuelle Stundenplan; ein Semester mit wenigen Präsenzterminen ändert an der Grenze nichts. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet – wer 15 Stunden im Betrieb und 8 Stunden als Hilfskraft an der Hochschule arbeitet, liegt bei 23.

Über 20 Stunden hinaus bleibt das Privileg in drei Konstellationen erhalten:

Wann mehr als 20 Wochenstunden unschädlich sind
AusnahmeVoraussetzungGrenze
Vorlesungsfreie ZeitBeschäftigung liegt in den Semesterferien laut Hochschuleauch Vollzeit möglich
Abend- und NachtarbeitArbeit überwiegend außerhalb der üblichen Studienzeit, das Studium bleibt tagsüber möglich26 Wochen im Zeitjahr
WochenendarbeitEinsätze überwiegend samstags und sonntags26 Wochen im Zeitjahr
Befristete Mehrarbeitvorübergehende Überschreitung, etwa Projektphase oder Saison26 Wochen im Zeitjahr

Die 26-Wochen-Regel ist die Obergrenze für alle Ausnahmen zusammen: Werden in einem Zeitjahr an mehr als 26 Wochen – 182 Kalendertagen – mehr als 20 Stunden gearbeitet, ist die Person kein Werkstudent mehr, sondern regulär beschäftigt. Das Zeitjahr ist kein Kalenderjahr; es wird vom voraussichtlichen Ende der aktuellen Beschäftigung zwölf Monate zurückgerechnet. Beschäftigungen bei früheren Arbeitgebern zählen mit, weshalb die Frage nach Vorbeschäftigungen in den Personalfragebogen gehört.

Häufiger Irrtum: „In den Semesterferien darf unbegrenzt gearbeitet werden, das zählt nicht." Vollzeit in der vorlesungsfreien Zeit ist zulässig – aber auch diese Wochen laufen in den 26-Wochen-Zähler. Wer zwei Semesterferien à acht Wochen voll arbeitet und im Semester regelmäßig abends 25 Stunden leistet, reißt die Grenze im Laufe des Zeitjahres, ohne dass es jemandem auffällt.

Wer kein Werkstudent ist

Das Privileg setzt ein ordentliches Studium voraus. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung grenzen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten mehrere Gruppen aus:

Für Studierende aus Nicht-EU-Staaten kommt das Aufenthaltsrecht hinzu: § 16b Abs. 3 AufenthG erlaubt 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage im Jahr; das Werkstudentenprivileg gilt für sie in gleicher Weise, die Tage sind aber ein zweiter Zähler, den die Erfassung mitführen muss.

Arbeitsrecht: Was uneingeschränkt gilt

Die sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung ändert am Arbeitsrecht nichts. Werkstudenten sind Arbeitnehmer mit allen Folgen:

Arbeitsrechtliche Regeln für Werkstudenten
BereichRegelQuelle
Mindestlohn13,90 Euro je Stunde seit 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab 1. Januar 2027; keine Ausnahme für Studierende§ 1 MiLoG, Mindestlohnanpassungsverordnung
Höchstarbeitszeit8 Stunden werktäglich, bis 10 mit Ausgleich in 6 Monaten oder 24 Wochen§ 3 ArbZG
Pausen und Ruhezeit30 Minuten ab mehr als 6 Stunden, 45 ab mehr als 9; 11 Stunden Ruhezeit§ 4, § 5 ArbZG
NachtarbeitZuschlag oder freie Tage bei Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr§ 6 Abs. 5 ArbZG
Urlaubmindestens 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche, anteilig bei weniger Tagen§ 3 BUrlG
Entgeltfortzahlung6 Wochen bei Krankheit nach 4 Wochen Beschäftigung§ 3 EFZG
Befristungohne Sachgrund bis 2 Jahre; Befristung auf das Studienende ist ein Sachgrund§ 14 TzBfG

Der Mindestlohn ist der Punkt, an dem Werkstudenten und Zeiterfassung sich ein zweites Mal berühren: Ohne Aufzeichnung der tatsächlichen Stunden lässt sich weder belegen, dass er eingehalten wurde, noch, dass die 20-Stunden-Grenze stand. Wie die Pausen dabei zu erfassen sind, beschreibt der Beitrag Pausen richtig erfassen.

Krankenversicherung und Verdienstgrenzen aus Sicht der Studierenden

Weil die Beschäftigung krankenversicherungsfrei ist, muss die Krankenversicherung anders laufen. Bis zum 25. Geburtstag ist meist die Familienversicherung über die Eltern möglich – aber nur, solange das regelmäßige Gesamteinkommen 2026 nicht über 565 Euro im Monat liegt (ein Siebtel der Bezugsgröße von 3.955 Euro); bei einem Minijob gilt die Grenze von 603 Euro. Ein Werkstudentenjob mit 20 Stunden zum Mindestlohn bringt rund 1.200 Euro und liegt deutlich darüber. Dann greift die studentische Krankenversicherung mit einem festen Beitrag, die unabhängig von der Zahl der Fachsemester bis zum Ende des Semesters gilt, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Danach bleibt nur die freiwillige Versicherung.

Eine Verdienstobergrenze kennt das Werkstudentenprivileg selbst nicht – begrenzt ist die Zeit, nicht das Geld. Wer BAföG bezieht, muss allerdings den dortigen Einkommensfreibetrag im Blick behalten, der sich an der Minijob-Grenze orientiert; Einkommen darüber wird auf die Förderung angerechnet.

Was die Zeiterfassung belegen muss

Bei der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV, die die Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre durchführt, wird der Werkstudentenstatus anhand von drei Unterlagen geprüft: Immatrikulationsbescheinigung je Semester, Vorlesungszeiten der Hochschule und die Arbeitszeitaufzeichnungen. Fehlt eine davon oder zeigen die Aufzeichnungen dauerhaft mehr als 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit, wird die Beschäftigung rückwirkend als versicherungspflichtig eingestuft – mit Nachforderung der Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil kann der Betrieb nach § 28g SGB IV nur für die nächsten drei Abrechnungen einbehalten; der Rest bleibt bei ihm hängen.

Anforderungen an die Erfassung bei Werkstudenten
AnforderungWarum sie zählt
Beginn und Ende je Tag, nicht nur TagessummenNur so lässt sich Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit von Arbeit in der Studienzeit trennen – die Grundlage jeder Ausnahme
Wochensumme mit KalenderwochenbezugDie 20-Stunden-Grenze ist eine Wochengrenze; Monatssummen verdecken einzelne Wochen mit 28 Stunden
Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit hinterlegtDieselben 30 Stunden sind im Februar zulässig und im Mai schädlich
Zähler für Wochen über 20 StundenDie 26-Wochen-Grenze gilt rollierend im Zeitjahr – als Auswertung, nicht als Jahresendbefund
Warnung vor Erreichen der GrenzenEine Überschreitung lässt sich planen, aber nicht rückgängig machen
Nachträgliche Änderungen protokolliertPrüfer vergleichen Aufzeichnung und Abrechnung; unbelegte Korrekturen wirken wie Schönung

Die meisten Zeiterfassungssysteme liefern die Tagesbuchungen und Wochensummen; die Semesterzeiten und den 26-Wochen-Zähler muss die Personalabteilung in der Regel daneben führen. In Aplano stempeln Werkstudenten per App, Browser oder am Terminal, die Wochen- und Monatssummen laufen in die Stundenkonten, Pausenregeln werden hinterlegt und jede Korrektur bleibt im Änderungsprotokoll nachvollziehbar; Auswertungen lassen sich nach Person und Zeitraum exportieren, sodass die Wochen über 20 Stunden mit wenigen Klicks ausgezählt sind. Zeiterfassung und Auswertungen gehören zum Pro-Tarif für 4,50 € je Mitarbeiter und Monat netto; getestet wird 14 Tage ohne Kreditkarte, das Abonnement ist monatlich kündbar. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Welche Systeme sonst in Frage kommen, zeigt der Systemvergleich; wie sich Werkstudenten von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten im Einzelhandel unterscheiden, behandelt Zeiterfassung im Einzelhandel.

Sechs Regeln für den Betrieb

  1. Vertragliche Wochenstunden unter 20 festlegen – und Mehrarbeit ausdrücklich an eine Freigabe binden.
  2. Immatrikulationsbescheinigung semesterweise anfordern, mit Wiedervorlage vor jedem Semesterbeginn.
  3. Vorlesungszeiten der Hochschule hinterlegen, nicht die Angaben der Person.
  4. Vorbeschäftigungen im Zeitjahr abfragen – schriftlich, mit Unterschrift.
  5. Wochensummen monatlich prüfen und die Wochen über 20 Stunden zählen.
  6. Statuswechsel sofort melden: Exmatrikulation, Urlaubssemester und Abschluss beenden das Privileg am selben Tag – Personengruppenschlüssel 106 wird dann zu 101.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ein Werkstudent pro Woche arbeiten?

Während der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche. Nur dann gilt das Studium als Hauptsache und die Beschäftigung bleibt in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Mehr als 20 Stunden sind unschädlich, wenn die Arbeit überwiegend am Abend, in der Nacht oder am Wochenende liegt oder in die vorlesungsfreie Zeit fällt – insgesamt aber nur an höchstens 26 Wochen im Zeitjahr. Das Arbeitszeitgesetz gilt daneben uneingeschränkt: acht, ausnahmsweise zehn Stunden am Tag, Pausen und elf Stunden Ruhezeit.

Was ist das Werkstudentenprivileg?

Die Versicherungsfreiheit ordentlich Studierender in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI und § 27 Abs. 4 SGB III. Nur die Rentenversicherung bleibt: 18,6 Prozent des Entgelts, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Werkstudent getragen. Voraussetzung ist, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium gehören – gemessen an der 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit.

Was bedeutet die 26-Wochen-Regel?

Wer die 20-Stunden-Grenze in mehr als 26 Wochen (182 Kalendertagen) innerhalb eines Zeitjahres überschreitet, verliert den Werkstudentenstatus – und zwar für die gesamte Beschäftigung, in der die Grenze gerissen wird. Das Zeitjahr wird vom voraussichtlichen Ende der aktuellen Beschäftigung zwölf Monate zurückgerechnet; alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, auch bei anderen Arbeitgebern, werden zusammengezählt.

Gilt der Mindestlohn für Werkstudenten?

Ja, ohne Einschränkung. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Eine Ausnahme für Studierende kennt das Mindestlohngesetz nicht; ausgenommen sind nur Pflichtpraktika und freiwillige Praktika bis drei Monate.

Wer ist vom Werkstudentenprivileg ausgeschlossen?

Beurlaubte Studierende im Urlaubssemester, Promovierende, Studierende in dualen Studiengängen (für sie gilt der Auszubildendenstatus), Studierende nach dem 25. Fachsemester, wenn sie nicht nachweisen, dass das Studium noch im Vordergrund steht, sowie alle, deren Studium beendet ist – auch in der Lücke zwischen Bachelorabschluss und Masterbeginn. Nach der Exmatrikulation endet die Versicherungsfreiheit sofort.

Was muss der Arbeitgeber dokumentieren?

Die Immatrikulationsbescheinigung zu jedem Semester, die Vorlesungszeiten der Hochschule und die tatsächlichen Arbeitszeiten je Tag – mit Beginn und Ende, damit sich Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit von der Arbeit in der Vorlesungszeit trennen lässt. Bei der Betriebsprüfung der Rentenversicherung wird genau das verlangt. Fehlt der Nachweis, werden die Beiträge zu allen Zweigen rückwirkend nachgefordert.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen

  • § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (Versicherungsfreiheit beschäftigter Studenten): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6; § 27 Abs. 4 SGB III; § 20 Abs. 1 SGB XI
  • Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten (20-Stunden-Grenze, 26-Wochen-Regel, Ausnahmen, 25 Fachsemester)
  • AOK für Arbeitgeber – Beschäftigung von Werkstudenten (Personengruppe 106, Zeitjahr, Ausschlussgründe): aok.de
  • § 3 ArbZG, § 4 ArbZG, § 5 ArbZG, § 6 ArbZG: gesetze-im-internet.de/arbzg
  • § 1 und § 22 MiLoG sowie Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (13,90 Euro ab 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab 1. Januar 2027): gesetze-im-internet.de/milog
  • § 10 SGB V (Familienversicherung, Einkommensgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße), Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (Bezugsgröße 3.955 Euro): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10
  • § 16b Abs. 3 AufenthG (140 volle bzw. 280 halbe Tage): gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16b
  • § 25, § 28g und § 28p SGB IV (Verjährung, Beitragsabzug, Betriebsprüfung): gesetze-im-internet.de/sgb_4
  • Aplano – Preise und Funktionsumfang, Stand Juli 2026: aplano.de/preise

Redaktionell geprüft am 16. September 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Praxishilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung im Einzelfall ist die Einzugsstelle zuständig; Beitragssätze, Bezugsgröße und Geringfügigkeitsgrenze ändern sich jährlich.