Branchen-Ratgeber
Zeiterfassung in der Kita: Pflicht, Dienstzeiten und Verfügungszeit
Die Kita öffnet um sieben und schließt um fünf – aber kaum eine Fachkraft arbeitet genau diese Zeit. Dazwischen liegen Früh- und Spätdienste, Teilzeitverträge, Vorbereitungszeiten ohne Kinder, Teamsitzungen und Elternabende. Wer die Arbeitszeit in der Kita erfassen will, muss all das abbilden. Was gilt – und wie die Erfassung im Kita-Alltag funktioniert. Stand 2. Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Zeiterfassung in der Kita ist Pflicht: Nach dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) muss jeder Träger Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen – kommunal, frei oder kirchlich, unabhängig von der Größe.
- Erfasst wird die Dienstzeit der einzelnen Fachkraft, nicht die Öffnungszeit der Einrichtung. Früh-, Mittel- und Spätdienste, Teilzeit und geteilte Dienste machen eine personenbezogene Erfassung unverzichtbar.
- Arbeitszeit ist nicht nur der Gruppendienst: Verfügungszeit für Vor- und Nachbereitung, Teamsitzungen, Elternabende, Entwicklungsgespräche und angeordnete Fortbildungen zählen mit.
- Eine Pause, in der die Fachkraft Kinder beaufsichtigt, ist keine Pause im Sinne des § 4 ArbZG. Abgezogen werden darf nur die tatsächlich freie Zeit.
- Im TVöD SuE gilt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden; 30 Stunden im Jahr sind im Erziehungsdienst für Vorbereitung und Qualifizierung reserviert. Wie viel Verfügungszeit darüber hinaus zusteht, regelt jedes Land anders.
- Wie erfasst wird, bestimmt die Interessenvertretung mit: Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), Personalrat nach Landesrecht oder Mitarbeitervertretung bei kirchlichen Trägern.
Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch in der Kita?
Ja, ohne Ausnahme für den Kita-Bereich. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden (1 ABR 22/21). Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber – die Kommune als Träger ebenso wie den Elternverein, den Wohlfahrtsverband oder die Kirchengemeinde. Wie das BAG-Urteil entstanden ist und was es offenlässt, erklärt der Beitrag BAG-Urteil verständlich erklärt.
Neben der allgemeinen Pflicht gelten zwei spezielle Aufzeichnungsregeln. § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt, jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Und für Minijobberinnen – in Kitas häufig in Küche, Reinigung oder als Aushilfe in der Randzeit – schreibt § 17 MiLoG vor, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Folgetages aufzuzeichnen.
Was geplant, aber nicht beschlossen ist: Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 sieht vor, die Arbeitszeit künftig elektronisch und am selben Tag zu erfassen, mit gestaffelten Übergangsfristen und einer dauerhaften Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten. Stand Oktober 2026 ist das ein Entwurf, kein geltendes Recht. Heute ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; auch ein sorgfältig geführter Papierbogen erfüllt die Pflicht, sofern er vollständig und zeitnah ist.
Warum ist Öffnungszeit nicht gleich Dienstzeit?
Eine Kita mit zehn Stunden Öffnungszeit wird nicht von Fachkräften mit Zehn-Stunden-Diensten getragen, sondern von überlappenden Diensten: Der Frühdienst öffnet, der Mitteldienst trägt die Kernzeit, der Spätdienst schließt. Dazu kommen Teilzeitkräfte, die nur vormittags oder nur in der Spitze arbeiten, und Leitungskräfte mit freigestellten Anteilen. Die Folge für die Erfassung: Eine Liste mit der Öffnungszeit und den Namen der Anwesenden belegt nichts. Erfasst werden muss pro Person, wann sie tatsächlich angefangen und aufgehört hat – und was dazwischen keine Arbeitszeit war.
| Dienst | Typische Lücke | Was die Erfassung zeigen muss |
|---|---|---|
| Frühdienst (Öffnung) | Ankommen vor der Öffnung zum Lüften, Aufschließen, Frühstück vorbereiten wird nicht gebucht | Tatsächlicher Arbeitsbeginn, nicht die Öffnungszeit |
| Spätdienst (Schließung) | Warten auf verspätet abgeholte Kinder, Aufräumen, Abschließen nach Dienstende | Tatsächliches Arbeitsende, auch wenn es nach Plan liegt |
| Teilzeit | Spontanes Verlängern bei Krankheitsausfall wird mündlich vereinbart und vergessen | Jede Minute über dem Vertrag – sie ist Mehrarbeit und wird vergütet oder ausgeglichen |
| Geteilter Dienst | Zwei Arbeitsblöcke an einem Tag werden als ein Block mit langer „Pause“ gebucht | Zwei getrennte Buchungen; die Unterbrechung ist keine Pause, sondern Freizeit |
| Leitung mit Gruppenanteil | Leitungsaufgaben am Abend oder am Wochenende werden nicht erfasst | Gesamte Arbeitszeit, unabhängig davon, ob in der Gruppe oder im Büro |
Bei Teilzeit ist die Unterscheidung im TVöD wichtig: Stunden über die vertragliche Arbeitszeit hinaus bis zur Vollzeit sind nach § 7 Abs. 6 TVöD Mehrarbeit. Überstunden im tariflichen Sinn sind nach § 7 Abs. 7 TVöD erst angeordnete Stunden über die für Vollbeschäftigte festgesetzte Wochenarbeitszeit hinaus, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Beides lässt sich nur auseinanderhalten, wenn die Erfassung die vertragliche Sollzeit jeder Person kennt.
Was zählt in der Kita als Arbeitszeit?
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. In der Kita ist ein großer Teil davon Arbeit ohne Kinder – die sogenannte mittelbare pädagogische Arbeit. Sie wird im Alltag am häufigsten übersehen.
| Tätigkeit | Arbeitszeit? | Hinweis für die Erfassung |
|---|---|---|
| Gruppendienst, Mittagessen mit Kindern, Ruhephase beaufsichtigen | ja | Auch wenn die Fachkraft dabei selbst isst – sie führt Aufsicht |
| Verfügungszeit: Vor- und Nachbereitung, Beobachtung, Dokumentation, Portfolio | ja | Als eigene Tätigkeitsart buchen, damit der vereinbarte Umfang nachweisbar ist |
| Teamsitzung, Dienstbesprechung, Supervision | ja | Auch außerhalb der Öffnungszeit; zählt zur Höchstarbeitszeit |
| Elternabend, Entwicklungsgespräch, Aufnahmegespräch | ja | Abendtermine sind Arbeitszeit und verschieben die Ruhezeit |
| Angeordnete oder vereinbarte Fortbildung, Erste-Hilfe-Kurs | ja | Im TVöD ausdrücklich: vereinbarte Qualifizierung gilt als Arbeitszeit (§ 5 Abs. 6) |
| Ausflug, der über das Dienstende hinausgeht | ja | Rückkehrzeit buchen, nicht die geplante Endzeit |
| Dokumentation zu Hause | in der Regel ja | Wenn der Träger sie verlangt oder wissentlich hinnimmt; besser in die Verfügungszeit verlagern |
| Ruhepause ohne Aufsicht, Weg zur Kita | nein | Pause nur, wenn eine Kollegin die Gruppe übernommen hat |
Wie viel Verfügungszeit steht zu – und warum muss sie erfasst werden?
Für die Zeit, die Fachkräfte ohne Kinder für Vorbereitung, Beobachtung, Dokumentation und Elternarbeit brauchen, gibt es keine bundeseinheitliche Regel. Die Länder regeln sie in ihren Kita-Gesetzen sehr unterschiedlich oder gar nicht, viele Träger ergänzen sie per Dienstvereinbarung. Zwei belegte Beispiele zeigen die Spannweite der Regelungsebenen:
| Regelung | Inhalt | Geltungsbereich |
|---|---|---|
| § 12 Abs. 3 SächsKitaG (Fassung ab 1. August 2025) | mindestens 1 Stunde pro Woche ab 22 Wochenstunden, 2 Stunden ab 34 Wochenstunden – innerhalb des Beschäftigungsumfangs | pädagogische Fachkräfte in sächsischen Kitas |
| TVöD-V, Anlage D Abschnitt D.12 Nr. 2 | 30 Stunden im Kalenderjahr für Vorbereitung und Qualifizierung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (seit 1. Juli 2022, zuvor 19,5); im Tarifgebiet Ost auch durch gesetzliche Regelungen erfüllbar | Beschäftigte im Erziehungsdienst kommunaler Arbeitgeber |
Für die Erfassung folgt daraus eine einfache Regel: Verfügungszeit ist Arbeitszeit und gehört als eigene Kategorie in das System. Nur so lässt sich am Jahresende zeigen, ob der zugesagte Umfang tatsächlich gewährt wurde oder ob er bei Personalausfall regelmäßig in den Gruppendienst geflossen ist. Für Leitungen ist diese Auswertung ein sachliches Argument gegenüber dem Träger; für Fachkräfte der Nachweis, dass Dokumentation nicht in die Freizeit gewandert ist.
Pausen bei Aufsichtspflicht: Wann ist eine Pause eine Pause?
Nach § 4 ArbZG steht bei mehr als sechs Stunden Arbeit eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu, bei mehr als neun Stunden von 45 Minuten; sie darf in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden und muss im Voraus feststehen. Eine Ruhepause ist Zeit, in der weder gearbeitet noch Bereitschaft zur Arbeit gehalten wird. Genau das ist in der Kita das Problem: Eine Fachkraft, die beim Mittagessen am Tisch sitzt, die Schlafwache übernimmt oder „mit einem Auge“ im Garten bleibt, macht keine Pause, sondern Aufsicht.
Zwei Konsequenzen für die Zeiterfassung:
- Kein pauschaler Pausenabzug. Ein System, das automatisch 30 Minuten abzieht, unterstellt eine Pause, die vielleicht nie stattgefunden hat. Das verkürzt die erfasste Arbeitszeit und verdeckt einen Verstoß gegen § 4 ArbZG. Besser ist es, die Pause aktiv zu buchen – oder den automatischen Abzug nur als Vorschlag zu nutzen, den die Fachkraft bestätigt oder korrigiert.
- Pause braucht Ablösung. Wer in der Kita Pause machen soll, braucht eine Kollegin, die die Gruppe übernimmt. Die Pausenzeiten gehören deshalb gestaffelt in den Dienstplan, und die Zeiterfassung zeigt im Nachhinein, ob sie eingehalten wurden.
Wie Pausen technisch sauber erfasst werden und wann ein automatischer Abzug zulässig ist, beschreibt der Beitrag Pausen richtig erfassen.
Elternabend und Frühdienst: Höchstarbeitszeit und Ruhezeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten, mit Ausgleich bis zu zehn. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen nach § 5 ArbZG mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. In der Kita kollidieren beide Regeln regelmäßig mit Abendterminen.
Ein Rechenbeispiel: Eine Fachkraft hat Mitteldienst von 8:00 bis 16:30 Uhr mit 30 Minuten Pause, also acht Stunden. Am Abend findet von 19:00 bis 21:00 Uhr der Elternabend statt. Damit kommt sie auf zehn Stunden – die Obergrenze ist erreicht, und die Mehrstunden müssen innerhalb des Ausgleichszeitraums ausgeglichen werden. Hat sie am nächsten Morgen Frühdienst ab 7:00 Uhr, liegen nur zehn Stunden Ruhezeit dazwischen. Der Frühdienst muss getauscht oder später begonnen werden. Ein Zeiterfassungssystem mit hinterlegten Regeln meldet solche Konflikte, bevor sie entstehen; eine Papierliste zeigt sie erst, wenn jemand nachrechnet.
Überstunden, Arbeitszeitkonto und TVöD SuE
Für Beschäftigte kommunaler Kitas gilt der TVöD mit den Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst. Viele freie und kirchliche Träger wenden ihn per Arbeitsvertrag oder über eigene Arbeitsvertragsrichtlinien an, die sich an ihm orientieren. Für die Zeiterfassung sind vier Punkte relevant:
| Regelung | Inhalt | Bedeutung für die Erfassung |
|---|---|---|
| § 6 Abs. 1 TVöD | durchschnittlich 39 Stunden pro Woche ohne Pausen; im Tarifgebiet Ost stufenweise auf 39 Stunden ab 1. Januar 2023 abgesenkt | Sollzeit je Person hinterlegen, bei Teilzeit anteilig |
| § 6 Abs. 2 TVöD | Durchschnitt über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr | Wochen mit Elternabenden und Wochen mit Schließtagen gleichen sich aus – das Konto zeigt den Saldo |
| § 7 Abs. 6 und 7 TVöD | Mehrarbeit bei Teilzeit bis zur Vollzeit; Überstunden sind angeordnete Stunden über die Vollzeit-Wochenstunden, die nicht bis Ende der Folgewoche ausgeglichen werden | Sollzeit und Vollzeitschwelle im System getrennt führen |
| Regenerationstage (seit 1. Juli 2022) | bis zu zwei freie Tage im Jahr im Sozial- und Erziehungsdienst, weitere durch Umwandlung der SuE-Zulage möglich | Als eigene Abwesenheitsart führen, nicht als Urlaub |
Ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingerichtet werden. Für Kitas mit Schließzeiten im Sommer und zwischen den Jahren ist es ein naheliegendes Werkzeug: Mehrstunden aus Wochen mit Abendterminen oder Personalausfall werden in ruhigeren Wochen abgebaut. Voraussetzung ist eine vollständige Erfassung – ein Konto, das nur die geplanten Dienste kennt, zeigt immer null. Wie sich Ober- und Untergrenzen sinnvoll festlegen lassen, beschreibt der Beitrag Arbeitszeitkonto führen.
Welche Nachweise braucht die Kita gegenüber der Aufsicht?
Neben dem Arbeitsschutz hat die Arbeitszeiterfassung in der Kita eine zweite Funktion. Nach § 47 Abs. 2 SGB VIII muss der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung anfertigen und mindestens fünf Jahre aufbewahren – ausdrücklich auch zu den personellen Voraussetzungen und zur Belegung. Die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII setzt voraus, dass das Wohl der Kinder gewährleistet ist; welche Personalausstattung dafür nötig ist, bestimmt das jeweilige Landesrecht.
Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen sind in der Praxis die naheliegende Grundlage, um gegenüber der Aufsichtsbehörde zu belegen, welche Fachkräfte wann im Haus waren. Wer sie getrennt von der Anwesenheit der Kinder sauber führt, kann die Besetzung je Zeitfenster rekonstruieren, ohne Daten unnötig zu vermischen.
| Grundlage | Was | Frist |
|---|---|---|
| § 16 Abs. 2 ArbZG | Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich | mindestens 2 Jahre |
| § 17 MiLoG | Beginn, Ende, Dauer bei Minijobs | Aufzeichnung binnen 7 Tagen, Aufbewahrung mindestens 2 Jahre |
| § 47 Abs. 2 SGB VIII | einrichtungsbezogene Aufzeichnungen, auch zu personellen Voraussetzungen | mindestens 5 Jahre |
Abgrenzung: Arbeitszeit der Beschäftigten ist nicht Anwesenheit der Kinder
Viele Kita-Verwaltungsprogramme erfassen, wann welches Kind gebracht und abgeholt wurde. Das ist eine eigene Aufgabe mit eigenem Zweck: Aufsicht, Notfallorganisation, Abrechnung gebuchter Betreuungszeiten. Mit der Arbeitszeiterfassung hat sie nichts zu tun. Beide Datensätze unterscheiden sich in Rechtsgrundlage, Zugriffsrechten und Löschfristen – die Kinderdaten gehen die Eltern an, die Arbeitszeitdaten die Personalverwaltung. Wer beides in einer gemeinsamen Liste oder auf einem gemeinsamen Tablet ohne Rollentrennung führt, macht es sich datenschutzrechtlich unnötig schwer. Sinnvoll ist eine klare Trennung: eine Lösung für die Kinder, eine für das Personal, gegebenenfalls verknüpft nur über die Zahl anwesender Kinder je Zeitfenster.
Welche Erfassungsmethode passt in die Kita?
In der Gruppe haben Fachkräfte in der Regel kein Diensthandy griffbereit, und viele Träger sehen private Smartphones im Gruppendienst ungern. Das spricht für einen festen Erfassungspunkt beim Betreten und Verlassen der Einrichtung, ergänzt um eine Lösung für Termine außer Haus.
| Methode | Stärken | Grenzen |
|---|---|---|
| Tablet-Terminal mit PIN oder RFID-Chip im Personalbereich | schnell beim Kommen und Gehen, kein Handy nötig, auch für Aushilfen | nicht im Eingangsbereich der Eltern aufstellen; Namen und Salden dürfen nicht für Dritte sichtbar sein |
| App auf dem Smartphone | für Fortbildungen, Hausbesuche, Ausflüge und Leitungstermine außer Haus | Privatgeräte nur freiwillig; Standortprüfung nur beim Buchen, nie Dauerortung |
| Browser am Büro-PC | für Leitung und Verwaltung, Nachträge mit Begründung | ungeeignet als einziger Weg für Gruppenkräfte |
| Fingerabdruck | eindeutige Zuordnung | biometrische Daten nach Art. 9 DSGVO; nur mit freiwilliger Einwilligung und Alternative – PIN oder Chip sind meist die einfachere Wahl |
| Papierbogen | ohne Technik, derzeit zulässig | keine automatische Prüfung von Pausen und Ruhezeit, Nachträge schwer nachvollziehbar |
Welche Terminal-Varianten es gibt und was sie kosten, vergleicht der Beitrag Digitale Stempeluhr; einen Überblick über Hardware-Lösungen gibt die Seite Stempeluhr & Stechuhr.
Datenschutz und Mitbestimmung beim Träger
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Arbeitszeitdaten ist die gesetzliche Pflicht zur Erfassung, also Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; eine Einwilligung ist dafür nicht nötig. Erfasst werden darf, was für Arbeitsschutz und Vergütung erforderlich ist: Beginn, Ende, Pausen, Tätigkeitsart wie Verfügungszeit. Leistungs- oder Verhaltenskontrolle über die Zeiterfassung ist nicht deren Zweck. Welche Daten zulässig sind, vertieft der Beitrag Zeiterfassung und DSGVO.
Die Mitbestimmung hängt am Träger:
- Freie Träger (Vereine, Wohlfahrtsverbände, private Träger): Der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Einrichtungen mit, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind – dazu zählt jede elektronische Zeiterfassung. Nach 1 ABR 22/21 steht dem Betriebsrat beim Ob kein Initiativrecht zu, weil die Pflicht bereits aus dem Gesetz folgt; bei der Ausgestaltung des Systems bestimmt er mit.
- Kommunale Kitas: Hier gilt das Personalvertretungsgesetz des jeweiligen Landes; der Personalrat hat bei technischen Überwachungseinrichtungen ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht.
- Kirchliche Träger: Das Betriebsverfassungsgesetz findet nach § 118 Abs. 2 BetrVG auf Religionsgemeinschaften und ihre erzieherischen Einrichtungen keine Anwendung. Beteiligt wird die Mitarbeitervertretung nach dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht.
In allen drei Fällen ist eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung der saubere Weg. Sie regelt Erfassungswege, Zugriffsrechte, Umgang mit Korrekturen, Pausenbuchung und Löschfristen – und sie schafft Akzeptanz im Team. Welche Fehler bei der Einführung häufig passieren, zeigt der Beitrag Einführung einer Zeiterfassung.
Aplano in der Kita: die Fakten
Aplano ist eine deutsche Cloud-Software für Dienstplanung und Zeiterfassung; Kitas und Kindergärten gehören zu den Branchen, für die der Anbieter die Lösung ausdrücklich anbietet. Für den Kita-Alltag relevant: Beschäftigte stempeln per App, im Browser oder an einer Stempeluhr auf einem handelsüblichen Tablet mit PIN, RFID-Chip oder Fingerabdruck. Pausenregeln und ArbZG-Hinweise zu Pausen und Ruhezeiten lassen sich hinterlegen, Stundenkonten und Überstunden laufen aus denselben Buchungen mit, Abwesenheiten wie Urlaub oder Fortbildung werden im selben System geführt, Auswertungen lassen sich exportieren. Weil Dienstplan und Zeiterfassung zusammenhängen, zeigt sich die Abweichung zwischen geplantem und tatsächlichem Dienst direkt. Die Zeiterfassung gehört zum Pro-Tarif für 4,50 € je Mitarbeiter und Monat netto, monatlich kündbar, mit 14 Tagen Testphase ohne Kreditkarte. Eine Einschränkung: Die Stempeluhr ist eine Tablet-App, kein eigenes Hardware-Terminal. Auf Capterra steht Aplano bei 4,8 von 5 Punkten (113 Bewertungen), auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 (206 Bewertungen), Stand Juli 2026. Details im Testsieger-Bericht, Alternativen im Systemvergleich.
Checkliste für Kita-Träger und Leitungen
- Erfassung personenbezogen aufsetzen – tatsächlicher Beginn und tatsächliches Ende je Fachkraft, nicht die Öffnungszeit.
- Sollzeiten hinterlegen, bei Teilzeit getrennt nach vertraglicher Zeit und Vollzeitschwelle.
- Tätigkeitsarten anlegen: Gruppendienst, Verfügungszeit, Teamsitzung, Elternarbeit, Fortbildung.
- Pausen aktiv buchen lassen und die Ablösung im Dienstplan festlegen; kein ungeprüfter Pauschalabzug.
- Abendtermine gegen die Ruhezeit prüfen, bevor der Frühdienst am Folgetag feststeht.
- Erfassungspunkt im Personalbereich einrichten, nicht im Eingangsbereich der Eltern.
- Kinder- und Personaldaten trennen – getrennte Systeme oder klar getrennte Rollen.
- Dienst- oder Betriebsvereinbarung abschließen mit Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung.
- Aufbewahrung regeln: mindestens zwei Jahre für Arbeitszeitnachweise, fünf Jahre für einrichtungsbezogene Aufzeichnungen nach § 47 SGB VIII.
Häufige Fragen
Ist Zeiterfassung in der Kita Pflicht?
Ja. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen. Das gilt für kommunale, freie und kirchliche Träger gleichermaßen und für jede Kita-Größe. Eine bestimmte Form ist derzeit nicht vorgeschrieben; die elektronische Erfassung plant erst ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom Juni 2026, der Stand Oktober 2026 kein geltendes Recht ist.
Ist die Pause mit den Kindern eine Pause?
Nein. Eine Ruhepause nach § 4 Arbeitszeitgesetz ist Zeit, in der die Fachkraft weder arbeiten noch sich zur Arbeit bereithalten muss. Wer beim Mittagessen am Gruppentisch sitzt, die Ruhephase beaufsichtigt oder jederzeit eingreifen muss, arbeitet. Eine Pause entsteht erst, wenn jemand anderes die Aufsicht übernimmt. In der Zeiterfassung darf deshalb nur die tatsächlich genommene Pause abgezogen werden, nicht pauschal 30 Minuten.
Zählen Elternabend, Teamsitzung und Fortbildung als Arbeitszeit?
Ja, wenn der Träger sie anordnet oder sie zu den dienstlichen Aufgaben gehören. Elternabende und Entwicklungsgespräche sind Teil der pädagogischen Arbeit, Teamsitzungen dienstliche Besprechungen. Für vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen stellt § 5 Abs. 6 TVöD ausdrücklich klar, dass sie als Arbeitszeit gelten. Alle diese Zeiten gehören deshalb in die Erfassung und zählen bei Höchstarbeitszeit und Ruhezeit mit.
Wie viel Verfügungszeit steht Erzieherinnen und Erziehern zu?
Das ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Landesrecht, Tarifverträge und Vereinbarungen der Träger setzen unterschiedliche Werte. Zwei belegte Beispiele: In Sachsen sind pädagogischen Fachkräften nach § 12 Abs. 3 SächsKitaG mindestens eine Stunde pro Woche ab 22 Wochenstunden und zwei Stunden ab 34 Wochenstunden für mittelbare pädagogische Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Im TVöD stehen Beschäftigten im Erziehungsdienst seit 1. Juli 2022 jährlich 30 Stunden für Vorbereitung und Qualifizierung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu.
Wie lange arbeiten Erzieherinnen nach TVöD SuE?
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt nach § 6 Abs. 1 TVöD für Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber durchschnittlich 39 Stunden pro Woche ohne Pausen; im Tarifgebiet Ost wurde sie stufenweise auf 39 Stunden ab 1. Januar 2023 abgesenkt. Der Durchschnitt wird über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr berechnet. Dazu kommen im Sozial- und Erziehungsdienst seit Juli 2022 bis zu zwei Regenerationstage im Jahr.
Muss der Betriebsrat oder Personalrat bei der Kita-Zeiterfassung zustimmen?
Bei der Ausgestaltung ja. Ob erfasst wird, ist gesetzlich vorgegeben, wie erfasst wird, unterliegt der Mitbestimmung: bei freien Trägern nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG durch den Betriebsrat, bei kommunalen Kitas nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz durch den Personalrat. Für kirchliche Träger gilt das Betriebsverfassungsgesetz nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht; dort beteiligen die Mitarbeitervertretungen nach kirchlichem Recht.
Ist die Anwesenheitsliste der Kinder dasselbe wie die Zeiterfassung?
Nein. Die Anwesenheitsliste dokumentiert, welche Kinder wann in der Einrichtung sind, und dient Aufsicht, Abrechnung der Betreuungszeiten und Notfallorganisation. Die Arbeitszeiterfassung dokumentiert die Arbeitszeit der Beschäftigten und dient dem Arbeitsschutz und der Vergütung. Es sind verschiedene Daten mit verschiedenen Zwecken, Zugriffsrechten und Löschfristen; sie sollten nicht in einer gemeinsamen Liste geführt werden.
Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Quellen
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung): bundesarbeitsgericht.de · § 3 ArbSchG: gesetze-im-internet.de
- § 2, § 3, § 4, § 5 und § 16 ArbZG: § 4, § 5, § 16 (gesetze-im-internet.de)
- § 17 MiLoG (Aufzeichnungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung): gesetze-im-internet.de
- § 45 und § 47 SGB VIII (Betriebserlaubnis, Melde- und Dokumentationspflichten): § 45, § 47
- § 12 Abs. 3 Sächsisches Kitagesetz (Fassung ab 1. August 2025): revosax.sachsen.de
- TVöD § 5 und § 6 (Qualifizierung, regelmäßige Arbeitszeit): § 5, § 6 (tv-oed.de)
- Vorbereitungs- und Qualifizierungszeit 30 Stunden im Erziehungsdienst (Anlage D, D.12 Nr. 2 TVöD-V): haufe.de
- Regenerationstage im Sozial- und Erziehungsdienst seit Juli 2022: publik.verdi.de
- § 87 und § 118 BetrVG: § 87, § 118 · Art. 6 und Art. 9 DSGVO: eur-lex.europa.eu
- Referentenentwurf ArbZG (BMAS, 18.06.2026), Einordnung: osborneclarke-arbeitsrecht.de
- Aplano – Preise und Funktionsumfang, Stand Juli 2026: aplano.de/preise
Redaktionell geprüft am 2. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Praxishilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Regelungen zur Verfügungszeit und Personalausstattung unterscheiden sich nach Bundesland, Träger und Tarifvertrag; maßgeblich sind Landesrecht, Betriebserlaubnis und die beim Träger geltenden Vereinbarungen.