Branchen-Ratgeber
Lenk- und Ruhezeiten: Arbeitszeit von LKW-Fahrern richtig erfassen
Für LKW-Fahrer gelten zwei Regelwerke nebeneinander: die EU-Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, die der Fahrtenschreiber überwacht, und das Arbeitszeitgesetz, das jede Minute Arbeit zählt – auch Beladen, Warten und Fahrzeugpflege. Wer nur den Tacho auswertet, sieht die Hälfte. Stand 26. September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Lenk- und Ruhezeiten regelt die Verordnung (EG) 561/2006: höchstens 9 Stunden Lenkzeit am Tag, zweimal pro Woche 10 Stunden, höchstens 56 Stunden pro Woche und 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen; nach 4,5 Stunden Lenkdauer 45 Minuten Fahrtunterbrechung.
- Die Arbeitszeit regelt § 21a ArbZG: höchstens 48 Stunden pro Woche, verlängerbar auf 60 Stunden, wenn in vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Schnitt 48 Stunden nicht überschritten werden. Die tägliche Grenze des § 3 ArbZG gilt daneben.
- Lenkzeit ist nicht gleich Arbeitszeit: Be- und Entladen, Abfahrtskontrolle, Fahrzeugpflege, Papiere und Warten mit ungewisser Dauer zählen ebenfalls. Ein Tag mit zulässigen 9 Stunden Lenkzeit kann deshalb die Arbeitszeitgrenze überschreiten.
- Der Fahrtenschreiber erfasst Lenkzeit automatisch, andere Arbeiten, Bereitschaft und Pausen aber nur, wenn der Fahrer sie per Tätigkeitswahl oder Nachtrag einträgt. Arbeit ohne gesteckte Fahrerkarte bleibt sonst unsichtbar.
- Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit nach § 21a Abs. 7 ArbZG aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren; Fahrerkarten sind spätestens alle 28 Tage, der Massenspeicher alle 90 Tage auszulesen.
- Seit 1. Juli 2026 brauchen auch Fahrzeuge über 2,5 t im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr und in der Kabotage einen intelligenten Fahrtenschreiber (Version 2).
Welche Lenk- und Ruhezeiten gelten für LKW-Fahrer?
Für LKW-Fahrer gelten die Lenk- und Ruhezeiten der Verordnung (EG) 561/2006, und zwar für jede Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Höchstmasse einschließlich Anhänger. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten; im Verkehr mit Drittstaaten, die dem AETR-Abkommen angehören, gilt das inhaltlich angeglichene AETR. Die Kernwerte:
| Regel | Grenze | Fundstelle |
|---|---|---|
| Tägliche Lenkzeit | höchstens 9 Stunden; höchstens zweimal pro Woche 10 Stunden | Art. 6 Abs. 1 |
| Wöchentliche Lenkzeit | höchstens 56 Stunden (Woche = Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr) | Art. 6 Abs. 2, Art. 4 lit. i |
| Doppelwoche | höchstens 90 Stunden Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen | Art. 6 Abs. 3 |
| Fahrtunterbrechung | nach 4,5 Stunden Lenkdauer mindestens 45 Minuten; teilbar in 15 + 30 Minuten (in dieser Reihenfolge) | Art. 7 |
| Tägliche Ruhezeit | regelmäßig 11 Stunden, auch geteilt in 3 + 9 Stunden; reduziert mindestens 9 Stunden, höchstens dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten | Art. 4 lit. g, Art. 8 Abs. 2 und 4 |
| Wöchentliche Ruhezeit | regelmäßig 45 Stunden; in zwei Wochen mindestens eine regelmäßige und eine reduzierte von mindestens 24 Stunden; Reduzierung bis Ende der dritten Folgewoche ausgleichen | Art. 8 Abs. 6 und 6b |
| Beginn der Wochenruhe | spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen seit Ende der letzten Wochenruhe | Art. 8 Abs. 6 |
Mit dem Mobilitätspaket I (Verordnung (EU) 2020/1054) kamen zwei Regeln hinzu, die die Planung spürbar verändern. Erstens darf die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit – ebenso eine Wochenruhe von mehr als 45 Stunden als Ausgleich – nicht im Fahrzeug verbracht werden, sondern nur in einer geeigneten Unterkunft mit Schlafgelegenheit und Sanitäranlagen; die Kosten trägt der Arbeitgeber (Art. 8 Abs. 8). Zweitens muss das Unternehmen die Touren so planen, dass jeder Fahrer innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen zur Betriebsstätte oder nach Hause zurückkehren kann, um dort eine regelmäßige Wochenruhe zu verbringen; nach zwei aufeinanderfolgenden reduzierten Wochenruhen schon früher (Art. 8 Abs. 8a). Wie das Unternehmen diese Rückkehr ermöglicht, muss es dokumentieren und für Kontrollen im Betrieb aufbewahren.
Der Europäische Gerichtshof hat beide Regeln im Urteil vom 4. Oktober 2024 (verbundene Rechtssachen C-541/20 bis C-555/20) bestätigt. Für nichtig erklärt hat er nur die Pflicht, Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr alle acht Wochen zur Niederlassung zurückzuführen – eine Regel der Marktzugangsverordnung, nicht der Lenkzeitvorschriften.
Welche Arbeitszeit gilt nach § 21a ArbZG für Berufskraftfahrer?
Für angestellte Fahrer und Beifahrer gilt zusätzlich das Arbeitszeitgesetz mit der Sonderregel des § 21a ArbZG: Die Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten; sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschritten werden. Alle übrigen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben anwendbar, soweit § 21a nichts anderes bestimmt – darunter die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, verlängerbar auf 10 Stunden mit Ausgleich (§ 3 ArbZG), und die Ruhepausen des § 4 ArbZG. Die Ruhezeiten richten sich dagegen nach den EU-Vorschriften und dem AETR, auch für Auszubildende und Praktikanten (§ 21a Abs. 5).
| Größe | Lenkzeit (VO 561/2006) | Arbeitszeit (ArbZG) |
|---|---|---|
| Tag | 9 Stunden, zweimal pro Woche 10 Stunden | 8 Stunden, verlängerbar auf 10 Stunden (§ 3 ArbZG) |
| Woche | 56 Stunden | 48 Stunden, bis 60 Stunden mit Ausgleich (§ 21a Abs. 4) |
| Ausgleichszeitraum | 90 Stunden je Doppelwoche | Durchschnitt 48 Stunden in 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen |
| Pause | 45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkdauer | 30 Minuten ab 6 Stunden, 45 Minuten ab 9 Stunden (§ 4 ArbZG) |
| Überwachung | Fahrtenschreiber | Arbeitszeitaufzeichnung des Arbeitgebers (§ 21a Abs. 7) |
Per Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage per Betriebsvereinbarung kann die Arbeitszeit abweichend von § 21a Abs. 4 und § 3 ArbZG festgelegt werden, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen; der Durchschnitt von 48 Stunden gilt dann über sechs Kalendermonate (§ 21a Abs. 6).
Die Verordnung selbst verknüpft beide Welten: Die 56 Stunden Wochenlenkzeit dürfen nicht dazu führen, dass die Höchstarbeitszeit der Richtlinie 2002/15/EG überschritten wird (Art. 6 Abs. 2 VO 561/2006). Wer eine Woche voll ausfährt, hat also nur noch wenige Stunden für alles andere – und muss den 48-Stunden-Durchschnitt in den Folgewochen wieder einfangen.
Warum ist Lenkzeit nicht gleich Arbeitszeit?
Lenkzeit ist nur der Teil der Arbeitszeit, in dem der Fahrer das Fahrzeug tatsächlich lenkt. Die Richtlinie 2002/15/EG zählt zur Arbeitszeit des Fahrpersonals ausdrücklich auch Be- und Entladen, Reinigung und technische Wartung, Arbeiten zur Sicherheit von Fahrzeug und Ladung sowie behördliche Formalitäten (Art. 3 lit. a). Die VO 561/2006 fasst all das als „andere Arbeiten“ zusammen – einschließlich jeder Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber (Art. 4 lit. e).
| Tätigkeit | Lenkzeit? | Arbeitszeit? | Tacho-Symbol |
|---|---|---|---|
| Fahren | ja | ja | Lenken (automatisch) |
| Be- und Entladen, Ladungssicherung | nein | ja | andere Arbeit |
| Abfahrtskontrolle, Tanken, Reinigen, kleine Reparaturen | nein | ja | andere Arbeit |
| Papiere, Zoll, Kontrollen durch Behörden | nein | ja | andere Arbeit |
| Warten an der Rampe, Dauer vorher unbekannt | nein | ja | andere Arbeit |
| Warten mit vorher bekanntem Zeitraum und bekannter Dauer | nein | nein, Bereitschaft (§ 21a Abs. 3) | Bereitschaft |
| Beifahrer im Mehrfahrerbetrieb, neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine | nein | nein (§ 21a Abs. 3 Nr. 3) | Bereitschaft |
| Anreise im Pkw zu einem LKW, der nicht am Betrieb oder Wohnort steht | nein | ja | andere Arbeit (Art. 9 Abs. 3 VO 561/2006), nachtragen |
| Lagerarbeit an einem Tag ohne Fahrt | nein | ja | andere Arbeit, nachtragen |
| Fahrtunterbrechung, Ruhepause, Ruhezeit | nein | nein | Pause/Ruhe |
Entscheidend für Wartezeiten ist die Vorhersehbarkeit: Nach § 21a Abs. 3 ArbZG ist Bereitschaft am Arbeitsplatz nur dann keine Arbeitszeit, wenn Zeitraum und voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn, bekannt sind. Steht der Fahrer an der Rampe und weiß nicht, wann er drankommt, arbeitet er. Wichtig ist auch der Umkehrschluss im Gesetz: Bereitschaftszeiten sind weder Ruhezeit noch Ruhepause. Sie zählen weder zur Arbeitszeit noch zur Erholung.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Folgen. Ein Fahrer lenkt an einem Tag zulässige 9 Stunden. Dazu kommen 30 Minuten Abfahrtskontrolle, 1,5 Stunden Be- und Entladen und eine Stunde Warten an der Rampe ohne bekannte Dauer. Das ergibt 12 Stunden Arbeitszeit. Die Lenkzeit ist korrekt, der Tacho zeigt keinen Verstoß – die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nach § 3 ArbZG ist trotzdem um zwei Stunden überschritten. Solche Tage fallen nur auf, wenn andere Arbeiten vollständig erfasst und mit der Lenkzeit zu einer Arbeitszeit zusammengeführt werden.
Was erfasst der Fahrtenschreiber – und was nicht?
Der Fahrtenschreiber erfasst die Lenkzeit automatisch, sobald sich das Fahrzeug bewegt und die Fahrerkarte steckt. Alle anderen Zeitgruppen – andere Arbeiten, Bereitschaft, Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten – muss der Fahrer über die Tätigkeitswahl selbst einstellen (Art. 34 Abs. 5 VO (EU) 165/2014). Zeiten, die er vor Übernahme des Fahrzeugs verbracht hat, trägt er beim Stecken der Karte manuell nach (§ 2 Abs. 2 FPersV). Andere Arbeiten und Lenkzeiten in Fahrzeugen außerhalb des Anwendungsbereichs muss er ebenfalls festhalten (Art. 6 Abs. 5 VO 561/2006).
Daraus ergeben sich typische Lücken, die eine reine Tacho-Auswertung nicht schließt:
- Falsche Tätigkeitswahl: Stellt der Fahrer beim Beladen „Pause“ statt „andere Arbeit“ ein, erscheint die Zeit als Erholung. Das schönt die Lenkzeitbilanz und verfälscht die Arbeitszeit.
- Arbeit ohne Fahrzeug: Lagerdienst, Werkstatttage oder Schulungen stehen nur dann auf der Fahrerkarte, wenn sie nachgetragen werden.
- Mischtätigkeit: Wer morgens im Lager arbeitet und nachmittags fährt, hat zwei Datenquellen. Maßgeblich für die Arbeitszeit ist die Summe.
- Kein Bezug zu Vertrag und Lohn: Der Tacho kennt weder Soll-Stunden noch Überstunden, Urlaub, Krankheit oder Zuschläge. Den 48-Stunden-Durchschnitt über vier Monate prüft er nicht.
- Fahrzeuge ohne Tacho-Pflicht: Für Transporter bis 3,5 t im Inlandsverkehr gibt es keinen Fahrtenschreiber. Bei Fahrzeugen über 2,8 t bis 3,5 t verlangt § 1 FPersV stattdessen tägliche Aufzeichnungen von Lenkzeit, Arbeit, Bereitschaft und Ruhe; darunter bleibt nur die allgemeine Zeiterfassung.
Für die Aufbewahrung laufen zwei Fristen nebeneinander. Das Unternehmen muss die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage und die Daten des Massenspeichers spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses kopieren und Sicherungskopien anlegen (§ 2 Abs. 5 FPersV). Die Arbeitszeitaufzeichnung nach § 21a Abs. 7 ArbZG ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren; auf Verlangen erhält der Fahrer eine Kopie. Unterwegs muss der Fahrer seit dem 31. Dezember 2024 die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 56 Tage mitführen (Art. 36 VO (EU) 165/2014); für Fahrzeuge nach § 1 FPersV bleibt es bei 28 Tagen.
Welche Fahrtenschreiber-Pflichten gelten 2026?
Die Ausrüstungspflichten ergeben sich aus der Verordnung (EU) 165/2014, deren Fristen durch das Mobilitätspaket nachgeschärft wurden. Seit dem 19. August 2025 dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr nur noch Fahrzeuge mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version (G2V2) eingesetzt werden. Die Stichtage im Überblick:
| Stichtag | Pflicht | Betroffen |
|---|---|---|
| 21. August 2023 | Erstzulassung nur noch mit G2V2 | neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 t |
| 31. Dezember 2024 | Nachrüstung auf G2V2 | Fahrzeuge mit analogem oder digitalem, nicht intelligentem Gerät, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsstaat eingesetzt werden |
| 18. August 2025 | Nachrüstung auf G2V2 | Fahrzeuge mit intelligentem Fahrtenschreiber Version 1 im grenzüberschreitenden Einsatz |
| 1. Juli 2026 | Lenk- und Ruhezeiten und G2V2-Pflicht | Fahrzeuge über 2,5 t bis 3,5 t im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr und in der Kabotage (Art. 2 Abs. 1 lit. aa VO 561/2006) |
Zur Frist 31. Dezember 2024 hatten sich die Mitgliedstaaten auf eine Lernphase bis 28. Februar 2025 verständigt; seither wird geahndet. Maßgeblich ist jeweils der Einsatz außerhalb des Zulassungsstaats – rein national eingesetzte Fahrzeuge sind von den Nachrüstfristen nicht erfasst.
Für Transporter über 2,5 t sieht die Verordnung zwei wichtige Ausnahmen vor. Ausgenommen ist der Werkverkehr, wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person am Steuer ist (Art. 3 lit. ha VO 561/2006) – der typische Fall eines Monteurs, der sein Material selbst zur Baustelle bringt. Außerdem gilt die sogenannte Handwerkerausnahme für Fahrzeuge bis 7,5 t, die Material, Ausrüstung oder Maschinen für die Berufsausübung oder handwerklich hergestellte Güter ausschließlich im Umkreis von 100 km vom Unternehmensstandort befördern, wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist und die Beförderung nicht gewerblich erfolgt (Art. 3 lit. aa). Was das für mobile Teams im Handwerk bedeutet, beschreibt die Seite Handwerk & Baustelle. Kurier- und Paketdienste mit Transportern im grenzüberschreitenden Auftrag fallen dagegen seit dem 1. Juli 2026 unter die vollen Lenk- und Ruhezeitregeln.
Was kosten Verstöße?
Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten und gegen die Aufzeichnungspflicht werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, und zwar getrennt nach Unternehmen und Fahrer. Das Unternehmen haftet vor allem dafür, dass es Touren so plant und überwacht, dass die Vorschriften eingehalten werden können.
| Verstoß | Grundlage | Bußgeld bis |
|---|---|---|
| Unternehmer: Lenk-, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen nicht sichergestellt, Arbeit nicht ordnungsgemäß organisiert | § 8a Abs. 1 und 4 FPersG | 30.000 € |
| Fahrer: Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten, andere Arbeiten oder Bereitschaft nicht festgehalten | § 8a Abs. 2 und 4 FPersG | 5.000 € |
| Unternehmer: Pflichten nach Fahrpersonalgesetz und FPersV, z. B. Auslesen und Aufbewahren | § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FPersG | 30.000 € |
| Arbeitgeber: Arbeitszeit nicht, nicht richtig oder nicht lange genug aufgezeichnet | § 22 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ArbZG | 30.000 € |
Die konkrete Höhe im Einzelfall bemisst die Behörde nach den bundeseinheitlichen Bußgeldkatalogen für das Fahrpersonalrecht, gestaffelt nach Ausmaß der Überschreitung. Verstöße können auch dann verfolgt werden, wenn sie im Ausland begangen wurden (§ 8a Abs. 5 FPersG).
Wie wird die Arbeitszeit von Berufskraftfahrern vollständig dokumentiert?
Vollständig dokumentiert ist die Arbeitszeit eines Fahrers erst, wenn Tacho-Daten und alle Zeiten außerhalb des Lenkens in einer Aufzeichnung zusammenlaufen. In der Praxis bewährt sich eine klare Aufgabenteilung: Der Fahrtenschreiber bleibt das Kontrollinstrument für Lenk- und Ruhezeiten, eine Zeiterfassung bildet die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz ab.
- Arbeitsbeginn und -ende stempeln: Der Fahrer stempelt beim Dienstbeginn am Hof oder per App an der Übernahmestelle – nicht erst beim Losfahren. So sind Abfahrtskontrolle und Beladen im Tagesrahmen enthalten.
- Tätigkeiten unterscheiden: Buchungsarten für Lager, Werkstatt, Schulung und Anreise zum Fahrzeug trennen die anderen Arbeiten von der Lenkzeit. Wartezeiten mit unbekannter Dauer werden als Arbeitszeit gebucht.
- Pausen sauber abbilden: Eine echte Fahrtunterbrechung ist frei von jeder Arbeit und dient nur der Erholung (Art. 4 lit. d VO 561/2006). Steht sie im Voraus fest, erfüllt sie in aller Regel zugleich die Ruhepause nach § 4 ArbZG. Wie Pausen korrekt gebucht werden, zeigt der Beitrag Pausen richtig erfassen.
- Abgleich mit dem Tacho: Die ausgelesenen Fahrerkartendaten werden regelmäßig mit den gestempelten Zeiten verglichen. Weicht die Summe aus Lenkzeit und anderen Arbeiten deutlich von der Stempelzeit ab, liegt meist eine falsche Tätigkeitswahl oder ein fehlender Nachtrag vor.
- Durchschnitt überwachen: Das Arbeitszeitkonto zeigt, ob der 48-Stunden-Schnitt über vier Kalendermonate oder 16 Wochen hält. Wie Salden verlässlich geführt werden, beschreibt der Beitrag Arbeitszeitkonto führen.
- Zweitjobs abfragen: Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber zählt mit. Der Arbeitgeber muss sie nach § 21a Abs. 8 ArbZG schriftlich anfordern, der Fahrer muss sie schriftlich angeben.
Eine Zeiterfassungs-App liefert außerdem die Abwesenheitsdauer, die für Spesen gebraucht wird. Die Verpflegungspauschale beträgt im Inland 14 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, 14 Euro für An- und Abreisetage und 28 Euro für volle Kalendertage (§ 9 Abs. 4a EStG); für Übernachtungen im Fahrzeug können pauschal 9 Euro je Kalendertag angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5b EStG). Für Auslandstage gelten die länderspezifischen Pauschalen des Bundesfinanzministeriums. Der Tacho misst Tätigkeiten am Fahrzeug, nicht die Abwesenheit von zu Hause – für die Spesenabrechnung ist die gestempelte Tageszeit deshalb die bessere Grundlage.
Die rechtliche Pflicht zur Zeiterfassung ergibt sich für Fahrer schon aus § 21a Abs. 7 ArbZG; für alle übrigen Beschäftigten hat sie das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) festgestellt, erläutert im Beitrag BAG-Urteil zur Zeiterfassung. Wer Standortdaten beim Stempeln nutzt, sollte die Grenzen aus dem Beitrag Zeiterfassung mit GPS und Geofencing beachten: Standortprüfung beim Stempeln ja, fortlaufende Ortung über die Zeiterfassung nein. Die datenschutzrechtliche Einordnung vertieft der Beitrag Zeiterfassung und DSGVO.
Aplano für Logistik und Kurierdienste: die Fakten
Aplano ist eine deutsche Cloud-Software für Dienstplanung und Zeiterfassung; Logistik und Kurierdienste zählen zu den Branchen, für die der Anbieter die Lösung ausdrücklich anbietet. Für Fahrerteams relevant: Beschäftigte stempeln per App oder Browser, am Hof alternativ an einer Stempeluhr auf einem Tablet mit PIN, RFID-Chip oder Fingerabdruck; Geofencing prüft den Standort beim Stempeln. Der Dienstplan weist mit ArbZG-Hinweisen auf Pausen- und Ruhezeitkonflikte hin, Stundenkonten laufen aus denselben Buchungen mit, Auswertungen lassen sich exportieren. Die Zeiterfassung gehört zum Pro-Tarif für 4,50 € je Mitarbeiter und Monat, monatlich kündbar, 14 Tage Test ohne Kreditkarte. Wichtig zur Abgrenzung: Aplano ist keine Tachografen-Software – die Auswertung der Fahrerkarten und die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten nach VO 561/2006 gehören nicht zum dokumentierten Funktionsumfang und bleiben Aufgabe der Tacho-Auslesesoftware. Auf Capterra steht Aplano bei 4,8 von 5 Punkten (113 Bewertungen), auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 (206 Bewertungen), Stand Juli 2026. Details im Testsieger-Bericht, Alternativen im Systemvergleich.
Checkliste für Transportunternehmen
- Fuhrpark prüfen: Welche Fahrzeuge über 2,5 t fahren grenzüberschreitend oder in der Kabotage? Diese brauchen seit 1. Juli 2026 einen G2V2-Fahrtenschreiber und Fahrerkarten.
- Ausnahmen belegen: Werkverkehr und Handwerkerausnahme nur nutzen, wenn Haupttätigkeit und 100-km-Radius dokumentiert sind.
- Tätigkeitswahl schulen: Beladen, Warten und Kontrolle als „andere Arbeit“ einstellen; Nachträge beim Stecken der Karte üben.
- Fristen einplanen: Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage, Massenspeicher spätestens alle 90 Tage auslesen und sichern.
- Arbeitszeit separat erfassen: Beginn, Ende, Pausen und andere Arbeiten stempeln; Aufzeichnung zwei Jahre aufbewahren.
- Täglich und im Schnitt prüfen: 10 Stunden je Tag, 60 Stunden je Woche, 48 Stunden im Durchschnitt über vier Monate oder 16 Wochen.
- Rückkehr planen und dokumentieren: Innerhalb von vier Wochen muss jeder Fahrer eine regelmäßige Wochenruhe zu Hause oder an der Betriebsstätte verbringen können.
- Spesen aus der Zeiterfassung ableiten: Abwesenheitsdauer und Übernachtungen im Fahrzeug je Kalendertag ausweisen.
Wer die Umstellung vom Papierbeleg auf die App plant, findet den Ablauf im Beitrag Stundenzettel digitalisieren; einen Überblick über Systeme und Erfassungswege bietet die Seite Digitale Zeiterfassung.
Häufige Fragen
Wie lange darf ein LKW-Fahrer am Tag fahren?
Die tägliche Lenkzeit beträgt nach Art. 6 VO (EG) 561/2006 höchstens 9 Stunden und darf höchstens zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkdauer ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten nötig, die in 15 und anschließend 30 Minuten geteilt werden kann. Die wöchentliche Lenkzeit ist auf 56 Stunden, die Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen auf 90 Stunden begrenzt.
Ist Lenkzeit dasselbe wie Arbeitszeit?
Nein. Lenkzeit ist nur die Zeit am Steuer. Zur Arbeitszeit gehören zusätzlich Be- und Entladen, Abfahrtskontrolle, Reinigung und Wartung, Papiere und Formalitäten sowie Wartezeiten, deren Dauer vorher nicht bekannt ist. Ein Tag mit zulässigen 9 Stunden Lenkzeit kann deshalb die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nach § 3 ArbZG überschreiten.
Wie viele Stunden darf ein Berufskraftfahrer pro Woche arbeiten?
Nach § 21a Abs. 4 ArbZG höchstens 48 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschritten werden. Ein Tarifvertrag kann den Ausgleichszeitraum auf sechs Kalendermonate ausdehnen.
Zählt Wartezeit an der Rampe als Arbeitszeit?
Ja, wenn der Fahrer nicht weiß, wie lange er warten muss. Nach § 21a Abs. 3 ArbZG ist Bereitschaft am Arbeitsplatz nur dann keine Arbeitszeit, wenn Zeitraum und voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn, bekannt sind. Auch dann ist sie weder Ruhezeit noch Ruhepause.
Brauchen Transporter ab 2,5 t einen Fahrtenschreiber?
Seit dem 1. Juli 2026 ja, wenn sie mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 t einschließlich Anhänger im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden. Dann gelten die Lenk- und Ruhezeiten der VO 561/2006, und das Fahrzeug braucht einen intelligenten Fahrtenschreiber Version 2. Ausgenommen sind unter anderem der Werkverkehr, wenn Fahren nicht die Haupttätigkeit ist, und die Handwerkerausnahme im 100-km-Umkreis. Rein national eingesetzte Transporter bis 3,5 t brauchen keinen Fahrtenschreiber.
Wie lange müssen Arbeitszeit- und Tacho-Daten aufbewahrt werden?
Die Arbeitszeitaufzeichnung nach § 21a Abs. 7 ArbZG ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren, der Fahrer kann eine Kopie verlangen. Tacho-Daten muss das Unternehmen regelmäßig sichern: Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage, den Massenspeicher spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses (§ 2 Abs. 5 FPersV). Unterwegs führt der Fahrer die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 56 Tage mit.
Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten), konsolidierte Fassung: eur-lex.europa.eu · Textfassung Stand 22.05.2024: gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de · Verordnung (EU) 2020/1054 (Mobilitätspaket I): eur-lex.europa.eu
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber): eur-lex.europa.eu · Richtlinie 2002/15/EG (Arbeitszeit des Fahrpersonals): eur-lex.europa.eu
- § 21a ArbZG: gesetze-im-internet.de · § 3 ArbZG: gesetze-im-internet.de · § 4 ArbZG: gesetze-im-internet.de · § 22 ArbZG: gesetze-im-internet.de
- § 8 FPersG: gesetze-im-internet.de · § 8a FPersG: gesetze-im-internet.de · § 1 FPersV: gesetze-im-internet.de · § 2 FPersV: gesetze-im-internet.de
- Bundesamt für Logistik und Mobilität, Lenk- und Ruhezeiten: balm.bund.de
- EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-541/20 u. a. (Mobilitätspaket): curia.europa.eu
- Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge über 2,5 t ab 01.07.2026: IHK Koblenz · Nachrüstfristen G2V2: HWK Saarland · Lernphase bis 28.02.2025: berufskraftfahrer-zeitung.de · Mitführpflicht 56 Tage: verkehrsrundschau.de
- § 9 EStG (Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen): gesetze-im-internet.de
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21: bundesarbeitsgericht.de
- Aplano – Preise: aplano.de/preise